Innergemeinschaftlicher Versandhandel (ab 1.7.2021)

Innergemeinschaftlicher Versandhandel 

Expertenmeinung: Viele kleine Unternehmer, die private Abnehmer in der EU beliefern, werden deshalb ab 01.07.2021 in den einzelnen Mitgliedstaaten umsatzsteuerpflichtig werden! 

AUFZEICHNUNG WEBINAR

„Innergemeinschaftlicher Versandhandel in Verbindung mit dem rza® Rechnungswesen“

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INHALT: Gesetzliche Bestimmungen (Was ist ein innergemeinschaftlicher Versandhandel? Was gilt ab 01.07.2021? Die neuen Regelungen im Detail) | Umsetzung in der rza® Software | Unterlagen als pdf-Datei zum Download

EXPERTEN

Christine Mader

Christine Mader
(Produktmanagerin RZA Buchhaltung)

Gruebl_Foto

STB Mag. Gerald Grübl
(Steuerberater)

Lydia Batek

Lydia Batek, MA BSc
(RZA Analystin)

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Informationen im Überblick

Finden Sie hier eine Übersicht wichtiger Links zu steuerrechtlichen Fragen zum innergemeinschaftlichen Versandhandel ab 1.7.2021.

FAQs zum innergemeinschaftlichen Versandhandel

Was ist ein innergemeinschaftlicher Versandhandel?

[Art 3 Abs 3 und 4 UStG] 

Ein innergemeinschaftlicher Versandhandel liegt dann vor, wenn von einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere unternehmerische Abnehmer ohne eigene UID-Nummer, wie zB. Kleinunternehmer befördert oder versendet werden. 

Bin ich als Unternehmer betroffen?

Sie sind dann betroffen, wenn Sie als Unternehmer Versandhandelsgeschäfte mit privaten Abnehmern aus anderen Mitgliedstaaten oder Abnehmern ohne UID Nummer aus anderen Mitgliedstaaten machen. Also der Verkauf und der Versand von Waren an private Abnehmer oder auch Kleinunternehmen eines anderen Mitgliedstaates.  

Beispiel für innergemeinschaftlichen Versandhandel:
„AZR GmbH“ verkauft einen Laptop an Hans Müller in Berlin/Deutschland. 

Ab welchen Zeitpunkt gelten die neuen Regelungen?

Die neuen Regelungen zum Innergemeinschaftlichen Versandhandel treten ab 01.07.2021 in Kraft.

Ab welchem Betrag ist man von der neuen Regelung betroffen?

Ab dem Überschreiten der Grenze von € 10.000,- des Warenempfängers (= Bestimmungsland) ist man steuerpflichtig. 

WICHTIG: Diese Grenze von € 10.000,- gilt für die gesamte EU nur 1 Mal und nicht je Mitgliedstaat. Die viel großzügigeren Lieferschwellen, die für die einzelnen Mitgliedstaaten bis 30.06.2021 gelten, fallen ab 01.07.2021 weg.  

Beispiel:
„AZR GmbH“ verkauft Waren an private Abnehmer: € 5.000,- Deutschland, € 3.500,- Tschechien, € 4.000,- Italien.
Die Grenze von € 10.000,- gesamt ist somit überschritten und die „AZR GmbH“ fällt in die Regelungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels. 

Wie wird die Grenze berechnet?

[Art 3 Abs 5 UStG] 

Für die Berechnung der Grenze sind jeweils die Umsätze des laufenden Kalenderjahres und die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres ausschlaggebend. In die Berechnung der Grenze fließen Umsätze aus innergemeinschaftlichem Versandhandel, Umsätze aus elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen und Umsätze aus Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen ein. Das Unternehmen darf außerdem keine Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedsstaat haben. 

Für die Berechnung der Grenze zum 01.07.2021 sind also die Umsätze aus 2020 bis Juni 2021 heranzuziehen. Der Schwellenwert von € 10.000,- darf im vorangegangenen Kalenderjahr 2020 und auch im laufenden Kalenderjahr 2021 jeweils noch nicht überschritten worden sein, andernfalls ist bereits der erste Umsatz ab Juli 2021 im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. 

Beispiel:
„AZR GmbH“ hat im Jahr 2020 Waren an private Abnehmer verkauft: € 5.000,- Deutschland, € 3.500,- Tschechien, € 4.000,- Italien
Die Grenze von € 10.000,- ist somit 2020 überschritten worden und man fällt ab 01.07.2021 in die Regelungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels. 

Bin ich als Kleinunternehmer in Österreich auch davon betroffen?

Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für die Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Auch für Unternehmer, die in Österreich umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer sind, gilt in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel nur der Schwellenwert von € 10.000,-. Wird vom Kleinunternehmer die Grenze von € 10.000,- überschritten, führt dies zu einer Umsatzsteuerpflicht in den einzelnen EU-Ländern. 

Beispiel:
„AZR e.U.“ hat einen Umsatz von weniger als € 35.000,- und ist somit Kleinunternehmer. Für Lieferungen an Kunden in Österreich stellt „AZR e.U.“ daher Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus. Zusätzlich liefert „AZR e.U.“ Waren an Nichtunternehmer in Deutschland und Tschechien und generiert damit jährlich Umsätze von mehr als  € 10.000,-. „AZR e.U.“ fällt in die Regelungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels. 

Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Regelung?

Der Ort der Besteuerung für Umsätze, die unter die Regelung fallen, verlagert sich auf das Bestimmungsland (= Mitgliedsstaat, in welchem sich der Abnehmer befindet). Rechnungen für Umsätze, die unter die Reglung fallen, sind somit mit dem Steuersatz des Bestimmungslandes (also dem Steuersatz des anderen Mitgliedsstaates) auszustellen. 

Beispiel:
„AZR GmbH“ verkauft Waren an private Abnehmer in Deutschland und fällt unter die Regelung. Die Umsätze sind in Deutschland steuerpflichtig und Rechnungen an Kunden in Deutschland sind mit einem Steuersatz von 19% auszustellen. 

Wie können die Umsätze gemeldet werden?

Die Lösung heißt EU-One-Stop-Shop (EU-OSS, OSS).  

Es besteht die Möglichkeit sich beim österreichischen Finanzamt zum EU-OSS zu registrieren. Durch diese Registrierung kann die Umsatzsteuer für die Versandhandelsumsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten zentral in Österreich erklärt und bezahlt werden. 

Die Lösung heißt EU-One-Stop-Shop (EU-OSS, OSS). Es besteht die Möglichkeit sich beim österreichischen Finanzamt zum EU-OSS zu registrieren. Durch diese Registrierung kann die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten zentral in Österreich erklärt und bezahlt werden. 

Gemeldet werden dabei die Umsatzsummen für die einzelnen Mitgliedstaaten. Unter Anwendung der Steuersätze der Mitgliedstaaten wird die Steuerschuld je Mitgliedstaat ermittelt und gemeldet und an das österreichische Finanzamt bezahlt. Das österreichische Finanzamt leitet die bezahlte Umsatzsteuer an die einzelnen Mitgliedstaaten weiter. 

Wird der EU-One-Stop-Shop verwendet, müssen über diesen auch bestimmte Umsätze aus Dienstleistungen an Nichtunternehmer aus anderen Mitgliedsstaaten gemeldet werden (zB. kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche oder unterhaltende Dienstleistungen, Personenbeförderungsleistungen oder der Verkauf von Apps oder anderen digitalen Produkten per Download). 

Für eine Inanspruchnahme des EU-One-Stop-Shop ab 01.07.2021 ist eine Anmeldung beim österreichischen Finanzamt vor 01.07.2021 notwendig. Auch für die Umsetzung in der laufenden Buchhaltung ist genügend Vorlaufzeit einzuplanen.  

Wie die Meldung im EU-OSS aussieht, kann in der Testumgebung des Bundesministeriums für Finanzen angesehen werden.  
LINK: Umsatzsteuer One-Stop-Shop (usp.gv.at) 

Unterliegen Plattformen auch einer Umsatz-Meldepflicht?

Durch die E-Commerce-Regelung der EU wurde auch festgelegt, dass Plattformen (zBAmazon) über die Waren gehandelt werden, die Umsatzziffern der Händler an die Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten melden müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Finanzverwaltungen der einzelnen Mitgliedstaaten über den Versandhandelsumsatz der Händler in diesen Mitgliedstaaten informiert sind, steigt. Man sollte sich als Händler also nicht darauf verlassen, dass Kleinumsätze in anderen Mitgliedstaaten von den Finanzverwaltungen nicht beachtet werden 

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